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Satzung des KAV Eisenhüttenstadt e. V.


Satzung vom 04.12.1993

S a t z u n g

des Kreisanglerverbandes Eisenhüttenstadt e.V.


§ 1 Name - Sitz - Rechtsform

  1. Der Verband führt den Namen "Kreisanglerverband Eisenhüttenstadt e.V." - im folgenden "KAV Eisenhüttenstadt" genannt. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 230 des Amtsgerichtes Eisenhüttenstadt eingetragen.
  2. Der Sitz des KAV Eisenhüttenstadt ist Eisenhüttenstadt.

  3. Der KAV Eisenhüttenstadt vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen. Er ist Dachverband der Anglervereine (nachfolgend AV genannt) des ehemaligen Kreises Eisenhüttenstadt. Der KAV ist Rechtsnachfolger des Kreisanglerverbandes im Kreis Eisenhüttenstadt. Er ist Mitglied des Landesanglerverbandes Brandenburg, dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben

  1. Anliegen des KAV Eisenhüttenstadt ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer, die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier-und Artenschutzes.
    In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße gemeinnützige Tätigkeit.
  2. Der KV Eisenhüttenstadt bezweckt:
    a) die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns zur Gestaltung einer sinnvollen, der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung dienenden Freizeitgestaltung nach den Regeln der CIPS (Confederation Internationale de la Peche Sportive),
    b) die Ausübung des Casting,
    c) die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen Institutionen, Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Naturschutz und den Sport einsetzen,
    d) die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz,
    e) die Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung, des Artenschutzes und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter Arten,
    f) die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops einschließlich der Mitwirkung bei der Wiederherstellung desselben
    g) Die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und weiteren Gesetzen und Verordnungen für seine Mitglieder sowie die Durchführung von Anglerveranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung hegerischer Erfordernisse.,
    h) Die Heranführung der Jugend an das Angeln und die Betätigung in den Schutzprogrammen gemäß Buchstabe d),
    i) die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in allen seinen Formen,
    j) die Pachtung und den Erwerb von Angelgewässern zur Durchsetzung des Satzungszweckes,
    k) die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber dem Kreistag, dem Landesanglerverband, sonstigen Behörden und Institutionen des Kreises und in der Öffentlichkeit.

§ 3 Grundsätze, Gemeinnützigkeit

  1. Der KAV Eisenhüttenstadt ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Mittel des KAV Eisenhüttenstadt dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung des KAV Eisenhüttenstadt oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt nach Abdeckung der Verbindlichkeiten das Vermögen des Verbandes an den Landesanglerverband Brandenburg in Potsdam, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des KAV Eisenhüttenstadt können AV werden, die in das Vereinsregister eingetragen sind und denen die Gemeinnützigkeit zuerkannt wurde. In Ausnahmefällen können Einzelpersonen und kleine Gruppen, für die Vereinsbildung unwirtschaftlich ist, Mitglied des KAV Eisenhüttenstadt werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird, nach Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes, mit der Eintragung in das Kreisanglerverbands-Register erworben.
  3. Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    a) Mit sofortiger Wirkung bei Verlust der Gemeinnützigkeit, bei Auflösung oder Konkurs eines Mitgliedes.
    b) Durch schriftliche Austrittserklärung/Kündigung der Mitgliedschaft mit eingeschriebenem Brief an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von einem Kalendervierteljahr zum 31. Dezember. Dem Brief ist der Beschluß seiner Mitgliederversammlung über den Austritt beizufügen.
    c) Durch Ausschluss aus dem KAV Eisenhüttenstadt
  5. Ein Mitglied das in erheblichem Maß der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit den KAV Eisenhüttenstadt oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt, bzw. wiederholt gegen Verbandsbeschlüsse verstößt, kann durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes aus dem KAV Eisenhüttenstadt ausgeschlossen werden. Widerspruch ist an den Kreisverbandstag zu richten. Der Kreisverbandstag entscheidet endgültig

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:

  2. a) Auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten, soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen.
    b) Auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen und juristischen Personen
    c) Von den Verbandsorganen über neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins-, Steuerrecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen.
    d) Die Einrichtungen des KAV Eisenhüttenstadt zu nutzen und an den Mitteln, die der Kreisanglerverband zu Förderzwecken erhält, beteiligt zu werden.
    e) Die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch die Verbandsorgane zu nutzen.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet:

  2. a)die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten,
    b)sich satzungsgemäß zu verhalten und die gefaßten Beschlüsse des Landesverbandes Brandenburg und des KAV Eisenhüttenstadt einzuhalten,
    c)sich für den Satzungszweck einzusetzen,
    d)ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem KAV Eisenhüttenstadt einzuhalten,
    e)den Vorstand über verbandsschädigende Betätigungen, Verstöße gegen die Satzung anderer Mitglieder nach Kenntnis zu informieren,
    f)kein Rechtsgeschäft, Verhandlungen zu diesem, mit Dritten entgegen den Interessen eines anderen Mitglied des KAV Eisenhüttenstadt vorzunehmen, wenn das andere Mitglied vorher sein Interesse bekundet und noch nicht aufgegeben hat.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der KAV Eisenhüttenstadt erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Kreisverbandstag beschlossen.

§ 7 Organe

  1. Die Organe des KAV Eisenhüttenstadt sind:
    • der Kreisverbandstag
    • der Vorstand
  2. Der Kreisverbandstag ist das oberste Organ des KAV Eisenhüttenstadt. Seine Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des KAV Eisenhüttenstadt bindend.
  3. Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, mit Beschluß des Verbandstages, von ihrer Funktion entbunden werden.

§ 8 Kreisverbandstag

  1. Der Kreisverbandstag ist jährlich, im 1. Halbjahr, vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 6 Wochen, durch Einladung mittels Brief an alle Mitglieder, einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand hat unverzüglich einen Kreisverbandstag einzuberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, die Einberufung fordern.
  3. Der Kreisverbandstag regelt die Angelegenheiten des KAV Eisenhüttenstadt, soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden. Er setzt die endgültige Tagesordnung fest und ist insbesondere zuständig für:
    a) Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter Offenlegung der Finanzen
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Genehmigung des Haushaltsplanes
    e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen
    g) Beschlußfassung über eingebrachte Anträge h) Beschlußfassung über Auflösung des KAV Eisenhüttenstadt
  4. Der Verbandstag wird vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes geleitet.
  5. Jeder form- und fristgerecht einberufene Verbandstag ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Vertreter. Eine Änderung der Satzung - auch des Verbandszweckes - bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Vertreter. Für alle anderen Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit führt zur Ablehnung des Antrages. Stimmberechtigte Vertreter, die sich der Stimme enthalten, gelten als abwesend.
  6. Alle Anglervereine des KAV Eisenhüttenstadt werden auf dem Kreisverbandstag durch ihren 1. Vorsitzenden oder durch ein vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied vertreten. Anglervereine, die mehr als 100 natürliche Personen ihrer Mitglieder vertreten, sind berechtigt, je weitere 100 angefangene Mitglieder einen zusätzlichen stimmberechtigten Vertreter zum Verbandstag zu entsenden. Mitglieder, die nicht Mitglied eines AV sind, können sich durch einen AV, der Mitglied des KAV Eisenhüttenstadt ist, vertreten lassen.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes haben beim Verbandstag je eine Stimme.
  8. Stimmenübertragung ist nicht möglich

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
  2. Den geschäftsführenden Vorstand bilden:
    • der Vorsitzende
    • der stellvertretende Vorsitzende
    • der Schatzmeister
  3. Den Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB bilden:
    • der Vorsitzende
    • der stellvertretende Vorsitzende
    • der Schatzmeister
      Sie vertreten sich gegenseitig.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als nicht angenommen.
  5. Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandmitgliedes durch den Kreisverbandstag.
  6. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.

§ 10 Bekanntmachungen, Niederschriften

  1. Über die Beratungen des Kreisverbandstages sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Zwingend geforderte Beschlüsse sind zu beurkunden.
  2. Bekanntmachungen des KAV Eisenhüttenstadt erfolgen durch einfachen Brief.

§ 11 Verbandsschiedsgericht

  1. Das Verbandsschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Beisitzern und zwei weiteren Mitgliedern. Es ist dem Verbandstag rechenschaftspflichtig.
  2. Das Verbandsschiedsgericht entscheidet auf schriftlichen Antrag bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Vorstand.

§ 12 Ausschüsse

  1. Für die Erledigung von Aufgaben sind ständige und nichtständige Ausschüsse zu wählen, die als Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes fungieren. In jedem Ausschuss muß ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Die weiteren Ausschussmitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglied, jedoch Mitglied eines ordentlichen Mitgliedes sein.
  2. Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende Funktion. Sie sind nicht beschluss-, jedoch antragsberechtigt.
  3. Die Arbeit der Ausschüsse wird bei ständigen Ausschüssen mit entsprechender Ordnung, bei zeitweiligen Ausschüssen mit Beschluss des Vorstandes geregelt.

§ 13 Auflösung

  1. Über die Auflösung des KAV Eisenhüttenstadt beschließt der Kreisverbandstag mit einer dreiviertel Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die vom Kreisverbandstag gewählt werden. Über eine Verwertung eventuell vorhandenen Verbandsvermögens beschließen sie gemeinsam mit dem Kreisverbandstag im Sinne der Gemeinnützigkeit und im Sinne des § 3 (4) dieser Satzung.

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Eisenhüttenstadt.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf dem außerordentlichen Verbandstag am 04.12.1993 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die auf dem Verbandstag vom 16. Oktober 1991 beschlossene Satzung außer Kraft.


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